Textliche Festlegungen des Regionalplans Ruhr – Flughafen Dortmund

Brackel
12.03.2019 – Antrag

zu TOP 11.1, Stellungnahme Entwurf Regionalplan Ruhr

Textliche Festlegungen des Regionalplans Ruhr – Flughafen Dortmund

Zu Teil B Textliche Festlegungen des Regionalplans Ruhr

6.6 Flughäfen

Die BV Brackel beschließt:

a) Das Ziel 6.6-1 „Flughafen Dortmund bedarfsgerecht sichern“ wird gestrichen. Die Formulierung im bisher gültigen Regionalplan Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – unter Ziff. 4.1.5, Ziel 33, wird beibehalten. Das Ziel wird wie folgt formuliert:

„Der leistungsfähig ausgebaute regionale Verkehrsflughafen Dortmund soll in seinem derzeitigen Bestand (Start- und Landesbahn, Lärmschutzkurven) gesichert werden.“

Begründung zu a):

Nach den Erläuterungen zum Ziel 6.6.-1 („Flughafen Dortmund bedarfsgerecht sichern“) ist ein Ausbau des Flughafens Dortmund möglich, wenn durch Veränderungen des Ausbauzustandes (z.B. Verlängerung der Start-/Landebahn) der Betriebszeiten und der flugtechnischen Einrichtungen der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen nichts entgegensteht.

Der Flughafen Dortmund verfolgt weiterhin Ausbaupläne hinsichtlich der Verlängerung der Start- und Landebahn. Die Geschäftsführung des Flughafens Dortmund hält aus diesem Grund die Einstufung des Flughafens im neuen LEP NRW als „landesbedeutsamer Flughafen“ für besonders wichtig, um eine „bedarfsgerechte“ Entwicklung zu ermöglichen und nicht auf eine reine Bestandssicherung beschränkt zu sein. Dabei ist der Begriff „bedarfsgerecht“ nicht konkretisiert und könnte mit den o.g. geschilderten Ausbaumaßnahmen begründet werden.

b) Das Ziel 6.6-2 wird wie folgt umformuliert: “Der Flughafen Dortmund betreibt seine Entwicklung unter Berücksichtigung schutzbedürftiger Siedlungsstrukturen und Planungen der Stadt Dortmund und angrenzender Kommunen.

Begründung zu b): Der Gesundheits- und Lärmschutz der Bevölkerung ist ein hohes Gut und wird durch Fluglärm erheblich beeinträchtigt. Die Beschränkung und Bekämpfung von Fluglärm darf nicht ausschließlich der kommunalen Planungsbehörde auferlegt werden. Die jetzt im Regionalplan unter Ziel 6.6-2 vorgeschlagene Formulierung würde hier einen grundlegenden Paradigmenwechsel vornehmen. Der Verweis auf die gemeindliche Bauordnung, einen “ausreichenden Abstand zu Flugplätzen und Verkehrslandeplätzen” einzuhalten, würde in diesem Fall einen massiven Eingriff in die Planungshoheit der Kommune bedeuten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Mitra


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