Änderungen Bebauungsplan Etzelweg

Brackel
12.09.2019 – Antrag

Die Anforderungen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz im vorgelegten Bebauungsplan Br 226 – Etzelweg fallen hinter die Ansprüche bereits realisierter Bebauungspläne zurück. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) werden aktuell nur unzureichend berücksichtigt. Das Argument, Veränderungen des Bebauungsplanes würden das Vorhaben unnötig verzögern, kann offensichtlich nicht gelten, da der Plan mindestens seit Juni 2018 bearbeitet wird und sonst ja auch die Arbeit der TÖB völlig sinnlos wäre.

Die Bezirksvertretung Brackel stimmt dem Beschlussvorschlag (Begründung zum Bebauungsplan Br 226 – Etzelweg Satzung) nur unter folgenden Änderungen und Ergänzungen zu:

1. Seite 5, „8. Grünordnung“: „Flachdächer sowie Garagendächer und Carports sind deshalb zu begrünen.“ Begründung: siehe Stellungnahme des BUND (Seite 3) und des Umweltamts (Seite 12). Ohne diesen Zusatz werden dann statt Garagen Carports die Flächen versiegeln und nicht ausgeglichen werden.

2. Seite 6, „8. Grünordnung“: „Garagen, Carports und Stellplätze sind dort, wo sie mit ihren Seitenflächen an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, mit einer Laubholz-Schnitthecke einzugrünen, nicht mit Thujen oder Kirschlorbeer und möglichst gemäß Pflanzenliste (s. Anlage).“ Begründung: siehe Stellungnahme des BUND (Seite 5) und folgende Links.

https://oberhaching.bund-naturschutz.de/umwelt-oek...

Der Kirschlorbeer erfreut sich großer Beliebtheit in allen „ordentlichen“ Gärten. Der NABU warnt jedoch vor der „hochgiftigen, ökologischen Pest“, die dieser Strauch für die Natur darstellt. https://bremen.nabu.de/tiere-und-pflanzen/pflanzen...

3. Seite 6, „9. Gestalterische Festsetzung“ Absatz Dachaufbauten: „Solar-und Photovoltaikanlagen sind auf Dächern von Gebäuden zulässig.“, wird ersetzt durch: „Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren sind auf mindestens 30% der Dachflächen erforderlich und werden nicht auf die maximal zulässige Gebäudehöhe angerechnet. Es ist zudem zu prüfen, ob die Photovoltaikanlagen mit einer Speicherlösung versehen werden können.

Begründung: siehe Stellungnahme des Umweltamts (Seite 14).

4. Seite 7, „9. Gestalterische Festsetzung“: Vorgärten und nicht überbaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und vollständig mit bodendeckender Vegetation zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Nichtbepflanzte Steingärten (Schotter, Bruchsteine, etc.) sind nicht zulässig.“ Dazu „Bis auf den Anteil der notwendigen Erschließung (notwendige Stellplätze, Zufahrten zu den Garagen, Zuwegungen zum Eingang) ist eine Versiegelung der Vorgärten unzulässig.“ (aus Br 208, Kahle Hege, wörtlich übernommen) Begründung: Der Absatz widerspricht sonst dem Absatz 12.3 im B-Plan, in dem es heißt: „Vorgärten und nicht überbaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und vollständig mit bodendeckender Vegetation zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Nichtbepflanzte Stein-gärten (Schotter, Bruchsteine, etc.) sind nicht zulässig.“

5. Seite 8, „10. Erschließung und Parken“ Hinzufügen: „Garagen, Carports und Stellplätze sind so zu planen, dass mindestens ein nachträgliches Nachrüsten von Ladeinfrastrukturen zu ermöglich ist.“ Begründung: siehe Stellungnahme des Umweltamts (Seite 14). Der B-Plan würde sonst im Widerspruch zum Masterplan Mobilität der Stadt Dortmund stehen: „Grundsätzlich kommt der Elektromobilität für die Luftreinhaltung aufgrund der lokalen Emissionsfreiheit in Städten eine prägende Rolle zu…“

6. Zum Kaufvertrag der Grundstücke wird den neuen Eigentümern generell ein Ausdruck des Bebauungsplans ausgehändigt. Begründung: es ist aktuell schwierig einen älteren Bebauungsplan zu finden. Insbesondere, wenn Jahre nach dem Kauf der Grundstücke dort Veränderungen geplant sind, erinnert sich kaum jemand daran, was im B-Plan steht. Das führt zu vielen unnötigen Verstößen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Mitra


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